ᐅ Gesetzlicher Mindesturlaub: Definition, Begriff und Erklärung im JuraForum.de (2024)

Inhaltsverzeichnis

  • Mindesturlaub im Gesetz (BUrlG)
  • Teilurlaub
  • Gesetzlicher Mindesturlaub für über 50-Jährige
  • Mindesturlaub Azubi / Ausbildung
  • Gesetzlicher Mindesturlaub bei Teilzeit
  • Im Minijob
  • Mindesturlaub 5-Tage-Woche - Häufige Fragen

ᐅ Gesetzlicher Mindesturlaub: Definition, Begriff und Erklärung im JuraForum.de (1)
Gesetzlicher Mindesturlaub in Deutschland (© blende11.photo / Fotolia.com)

Im Bundesurlaubsgesetz ist der gesetzliche Mindesturlaub in Deutschland geregelt. Arbeitnehmern steht ein generelles Recht auf bezahlten Urlaub zu, bei einer 5-Tage-Woche sind dies mindestens 20 Urlaubstage, bei einer 6-Tage-Woche 24 Tage. Sonderregelungen gelten für Jugendliche unter 18 Jahren, für die das Jugendarbeitsschutzgesetz einschlägig ist, und für Menschen mit Behinderung, deren Urlaubsanspruch sich nach dem Sozialgesetzbuch IX richtet.

Mindesturlaub im Gesetz (BUrlG)

Üblicherweise ist der Urlaubsanspruch im Arbeitsvertrag festgelegt oder es finden sich Regelungen im Tarifvertrag. Das Gesetz gewährt Arbeitnehmern gemäß § 3 Absatz 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) einen Anspruch auf einen jährlichen Mindesturlaub von 24 Werktagen, die dem Arbeitnehmer zur Erholung dienen sollen (sog. Erholungsurlaub). Als Werktage gelten gemäß § 3 Absatz 2 Bundesurlaubsgesetz die Tage von Montag bis Samstag, was einer 6-Tage-Woche entspricht. Bei einer 6-Tage-Woche und einem Anspruch auf mindestens 24 Werktage Urlaub im Jahr würde dies einen jährlichen Mindesturlaubsanspruch von vier Wochen ergeben. So lässt sich also ableiten, dass vom Gesetzgeber grundsätzlich ein Jahresurlaub von 4 Arbeitswochen vorgesehen ist.

In vielen Fällen arbeiten Arbeitnehmer jedoch nicht 6, sondern 5-Tage die Woche. Man spricht hier auch von Arbeitstagen, im Unterschied zu Werktagen. Um auch hinsichtlich einer 5-Tage-Woche dem Mindesturlaubsanspruch gerecht zu werden, müssen die laut Gesetz gewährten 24 Urlaubstage in Relation gesetzt und heruntergerechnet werden. Bei einer 5-Tage-Woche gilt daher ein Mindesturlaubsanspruch von 20 Arbeitstagen, was ebenfalls vier Wochen entspricht.

JuraForum-Tipp.de: Der gesetzliche Urlaubsanspruch gilt für Arbeiter, Angestellte, Auszubildende und arbeitnehmerähnliche Personen. Es gibt zudem auch Sonderreglungen, u.a. für minderjährige Arbeitnehmer, Menschen mit Behinderung oder auch Seeleute.

Wichtig zu wissen ist, dass durch das Bundesurlaubsgesetz nur der gesetzliche Mindesturlaub geregelt wird. Diese Urlaubstage müssen vom Arbeitgeber also in jedem Fall mindestens gewährt werden – bei voller Bezahlung. Finden sich Urlaubsregelungen im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder in Betriebsvereinbarungen, dürfen diese nur für den Arbeitnehmer begünstigend von den Regelungen des Bundesurlaubsgesetz abweichen.

JuraForum.de-Tipp: Es kann dem Arbeitnehmer also immer nur mehr Urlaub gewährt werden, jedoch nicht weniger als vom Bundesurlaubsgesetz vorgesehen.

Mindesturlaub 5-Tage-Woche - Alles Wichtige als Kurzfassung für Schnellleser

  • Mindestanspruch: Bei einer 5-Tage-Woche haben Arbeitnehmer Anspruch auf mindestens 20 Urlaubstage pro Jahr, was vier Wochen Erholungsurlaub entspricht.
  • Berechnung: Der gesetzliche Mindesturlaub wird anteilig berechnet; pro Arbeitstag beträgt der Urlaubsanspruch bei einer 5-Tage-Woche vier Wochen.
  • Urlaubsverfall: Arbeitgeber müssen den Arbeitnehmer rechtzeitig darauf hinweisen, wenn Resturlaub verfällt. Der EuGH verlangt eine schriftliche Aufforderung, den Urlaub zu nehmen.
  • Teilurlaub: Vor Ablauf einer Wartezeit von sechs Monaten besteht ein anteiliger Urlaubsanspruch von 1/12 pro vollem Beschäftigungsmonat.
  • Urlaubsverteilung: Der Urlaub muss im Sinne der Erholung gewährt werden; eine Auszahlung ist nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich.
  • Verhinderung durch Krankheit: Krankheitsbedingte Ausfalltage im Urlaub werden auf den Urlaubsanspruch nicht angerechnet und können zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden.

Teilurlaub

Zu berücksichtigen ist zudem, dass hinsichtlich der vollumfänglichen Gewährung des Urlaubs eine Wartezeit gilt. Diese ist in § 4 Bundesurlaubsgesetz geregelt. Demnach wird der volle Urlaubsanspruch erst dann erworben, wenn das Arbeitsverhältnis schon mindestens sechs Monate besteht. Auch schon vor Ablauf dieser Wartefrist steht dem Arbeitnehmer ein Urlaubsanspruch zu, es sind dann 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat, den das Arbeitsverhältnis schon besteht. Entsprechende Regelungen für diesen sogenannten Teilurlaub finden sich in § 5 Bundesurlaubsgesetz.

Gesetzlicher Mindesturlaub für über 50-Jährige

Generell gilt, dass eine Staffelung der gesetzlichen Urlaubstage entsprechend dem Alter des Arbeitnehmers nur für Jugendliche vorgenommen wird. Bei volljährigen Arbeitnehmern hat deren Alter keinen Einfluss auf ihren Urlaubsanspruch. Gemäß den Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes wird zur Berechnung des Mindesturlaubs lediglich die Zahl der Arbeitstage herangezogen, nicht jedoch das Alter eines Arbeitnehmers.

Sollten sich im Tarifvertrag Urlaubsstaffelungen nach Alter finden, sollten diese Regelungen überprüft werden, da hier meist davon auszugehen ist, dass sie nicht wirksam sind. Andernfalls könnte ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgesetz vorliegen. Durch das Bundesurlaubsgesetz wird lediglich der zu gewährende Mindesturlaub festgelegt. Dem Arbeitnehmer kann durch Arbeitsvertrag aber auch ein höherer Urlaubsanspruch gewährt werden.

Es gibt jedoch auch Tarifverträge, in denen festgelegt ist, dass dem Arbeitnehmer mit zunehmendem Alter mehr Urlaubstage zu gewähren sind. Hierbei geht man davon aus, dass ältere Arbeitnehmer grundsätzlich ein höheres Bedürfnis nach Erholung haben. 2012 hat jedoch das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass entsprechende Regelungen zur Urlaubsstaffelung nach Alter nicht wirksam sind. Hierin wird vielmehr ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gesehen. Arbeitnehmer dürfen auch wegen ihres Alters nicht benachteiligt werden.

Dennoch kann nicht von einer grundsätzlichen Unzulässigkeit einer solchen Urlaubsstaffelung nach Alter ausgegangen werden. Hier muss vielmehr im Einzelfall entschieden werden, die rechtliche Beurteilung obliegt dabei dem zuständigen Arbeitsgericht. Die Richter können dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts folgen, dieses ist jedoch nicht verbindlich für sie.

Arbeitsgerichte bejahen in der Praxis meist einen Urlaubsanspruch nach Alter, wenn es sich um einen Arbeitnehmer über 50 Jahre handelt, der in seinem Beruf einer körperlich besonders anspruchsvollen Tätigkeit nachgeht. Entsprechende Klagen jüngerer Arbeitnehmer wegen Altersdiskriminierung wurden meist abgewiesen, da die Einzelfallumstände zu berücksichtigen sind. Ältere Arbeitnehmer brauchen längere Regenerationszeiten, dies gilt umso mehr, wenn sie körperlich schwer arbeiten. Die Zahl der zusätzlichen Arbeitstage sollte dabei jedoch im Rahmen bleiben. Zwei weitere Urlaubstage für einen Ü50-Mitarbeiter wurden beispielsweise vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein als angemessen angesehen.

Mindesturlaub Azubi / Ausbildung

Auch für jugendliche Arbeitnehmer gilt ein jährlicher Mindesturlaub. Dieser ist in § 19 Jugendarbeitsschutzgesetz (JarbSchG) geregelt. Die gewährten Urlaubstage werden entsprechend dem Alter des Jugendlichen gestaffelt.

  • Er wird auf mindestens 30 Werktage festgelegt, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist.
  • Sollte der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt sein, gelten mindestens 27 Werktage als Mindesturlaub.
  • Mindestens 25 Werktage sind es, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist.
  • Jugendlichen, die im Bergbau unter Tage beschäftigt sind, wird ein zusätzlicher Urlaub von drei Werktagen gewährt.

JuraForum.de-Tipp: Berufsschülern ist der Urlaub in der Zeit der Berufsschulferien zu gewähren. Ist dies nicht der Fall, muss für jeden Berufsschultag, an dem die Berufsschule während des Urlaubs besucht wird, ein zusätzlicher Urlaubstag gewährt werden.

Gesetzlicher Mindesturlaub bei Teilzeit

Auch Arbeitnehmer, die in Teilzeit arbeiten, steht natürlich ein gesetzlicher Mindesturlaub zu, jedenfalls anteilig. Bei einer 4-Tage-Woche wären dies 16 Arbeitstage Urlaub im Jahr, wer eine 3-Tage-Woche hat, kann mit 12 Arbeitstagen Urlaub im Jahr rechnen.

Auszugehen ist dabei von einem gesetzlichen Mindesturlaub von vier Wochen pro Jahr. Diese werden mit den tatsächlichen Arbeitstagen multipliziert, um so die Urlaubstage zu erhalten.

Beispiel: Bei einer 2-Tage-Woche würde die Rechnung also folgendermaßen aussehen: 4 Wochen x 2 Arbeitstage = 8 Urlaubstage. Wer also 2 Tage die Woche arbeitet und 4 Wochen Urlaub haben möchte, benötigt lediglich 8 freie Arbeitstage, um 4 Wochen insgesamt der Arbeit fernbleiben zu können.

Letztlich haben alle Arbeitnehmer immer einen gleich langen Urlaub, nämlich 4 Wochen. Möchte man eine Woche Urlaub nehmen:

  • muss der Arbeitnehmer mit einer 6-Tage-Woche 6 Tage Urlaub nehmen
  • muss der Arbeitnehmer mit einer 5-Tage-Woche 5 Tage Urlaub nehmen
  • muss der Arbeitnehmer mit einer 4-Tage-Woche 4 Tage Urlaub nehmen
  • usw.

In jedem Fall hat dann jeder jeweils von Montag bis sonntags frei. Und jeder kommt mit seinen Urlaubstagen auf insgesamt 4 arbeitsfreie Wochen im Jahr.

Im Minijob

Auch Minijobber können sich auf das Bundesurlaubsgesetz berufen. Auch hier wird die Anzahl der Urlaubstage wieder entsprechend heruntergerechnet. Es kommt also ebenfalls nur darauf an, an wie vielen Werktagen der Minijobber wöchentlich arbeitet, die geleisteten Urlaubsstunden sind diesbezüglich irrelevant. Wer als Minijobber also 5 Tage die Woche arbeitet, hat einen Anspruch auf 20 Urlaubstage. Unabhängig davon, ob er wöchentlich vielleicht nur zehn Arbeitsstunden leistet.

Mindesturlaub 5-Tage-Woche - Häufige Fragen

1. Was passiert mit dem Urlaubsanspruch bei Ausscheiden aus dem Unternehmen vor der Jahreshälfte?
Verlässt ein Arbeitnehmer das Unternehmen vor der Jahreshälfte, wird der Urlaubsanspruch gemäß § 5 Bundesurlaubsgesetz anteilig gewährt. Der Anspruch beträgt in der Regel 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Beschäftigungsverhältnisses.

2. Kann der Urlaub bei einem unterjährigen Ausscheiden in das Folgejahr übertragen werden?
Bei einem unterjährigen Ausscheiden kann der nicht genommene Urlaub nicht auf das Folgejahr übertragen werden, sondern muss in Form einer Urlaubsabgeltung ausgezahlt werden, sofern der Urlaub nicht mehr im laufenden Arbeitsverhältnis genommen werden kann.

3. Wie wird der Urlaub für Teilzeitbeschäftigte berechnet?
Für Teilzeitbeschäftigte erfolgt die Berechnung des Urlaubsanspruchs anteilig, abhängig von der Anzahl der tatsächlichen Arbeitstage. Die Formel lautet: (Wochenarbeitstage des Teilzeitmitarbeiters / Wochenarbeitstage eines Vollzeitmitarbeiters) x Jahresurlaub eines Vollzeitmitarbeiters.

4. Haben Arbeitnehmer in der Probezeit Anspruch auf Urlaub?
Ja, auch während der Probezeit erwirbt der Arbeitnehmer Urlaubsansprüche. Diese können anteilig in Höhe von 1/12 des Jahresurlaubs pro vollem Monat des Beschäftigungsverhältnisses genommen werden, allerdings ist eine vollständige Auszahlung erst nach Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit möglich.

5. Wie wird mit Bruchteilen bei der Urlaubsberechnung verfahren?
Laut Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) werden Bruchteile, die mindestens einen halben Tag ausmachen, auf volle Urlaubstage aufgerundet. Kleinere Bruchteile können nach betrieblicher Vereinbarung entfallen.

6. Können schwerbehinderte Arbeitnehmer zusätzlichen Urlaub beanspruchen?
Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben gemäß § 125 Sozialgesetzbuch (SGB IX) Anspruch auf fünf zusätzliche Urlaubstage pro Kalenderjahr. Dieser Zusatzurlaub dient der besonderen Erholungsbedürftigkeit schwerbehinderter Arbeitnehmer.

7. Was passiert mit dem Urlaubsanspruch bei Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit?
Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden diese Krankheitstage nicht als Urlaubstage angerechnet. Der Arbeitnehmer muss jedoch die Krankheit unverzüglich melden und die Arbeitsunfähigkeit ärztlich nachweisen, um den Urlaubsanspruch später in Anspruch nehmen zu können.

8. Kann der Arbeitgeber durch eine Klausel im Arbeitsvertrag den Mindesturlaub kürzen?
Eine Kürzung des gesetzlichen Mindesturlaubs durch vertragliche Klauseln ist unzulässig. Der Arbeitgeber kann nur zusätzliche Urlaubstage oder Sonderurlaub gewähren, nicht jedoch den gesetzlichen Mindesturlaub kürzen.

9. Verfällt der Urlaubsanspruch bei langjähriger Krankheit des Arbeitnehmers?
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass Urlaubsansprüche auch bei langjähriger Krankheit bis zu 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres bestehen bleiben. Danach verfällt der Anspruch, sofern der Arbeitnehmer weiterhin arbeitsunfähig ist und keine Regelungen zur Übertragung vereinbart wurden.

10. Gibt es eine Formel für die Berechnung der Urlaubsabgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses?
Ja, die Urlaubsabgeltung wird bei Ausscheiden durch eine Formel berechnet: Monatsgehalt / Anzahl der monatlichen Arbeitstage x offene Urlaubstage. Diese Abgeltung soll dem Arbeitnehmer den Urlaub vergüten, den er vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses nicht nehmen konnte.


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Author: Ouida Strosin DO

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