Inhaltsverzeichnis
- Urheberrechtsverletzung - Strafe
- Beispiele
- Schwarzkopie als Urheberrechtsverletzung
- Privatkopien
- File-Sharing
- Kopierschutz
- Urheberrechtsverletzung anzeigen und melden
- Abmahnung und deren Kosten
- Schadensersatz
- Verjährung
- Rechtsfolgen
- Muster Abmahnungschreiben wegen Urheberrechtsverletzung
- FAQ: Urheberrechtsverletzung
- Was ist eine Urheberrechtsverletzung?
- Welche Folgen hat eine Urheberrechtsverletzung?
- Wie kann ich eine Urheberrechtsverletzung vermeiden?
- Was muss ich tun, wenn ich eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung erhalten habe?
- Wie lange ist eine Urheberrechtsverletzung ahnbar?
- Was sind die rechtlichen Konsequenzen von Bild- und Fotodiebstahl?
- Was sind die rechtlichen Konsequenzen von Musik- und Filmpiraterie?
- Wie kann ich meine eigenen Urheberrechte schützen?
Urheberrechtsverletzung (© Zerbor - Fotolia.com)
Grob definiert stellt eine Urheberrechtsverletzung einen Verstoß gegen geltende Urheberrechtsgesetze dar. Also einen Verstoß gegen das im Urheberrechtsgesetz beschriebene Verwertungsrecht. Auch die Inbesitznahme einer fremden Schöpfung unter dem eigenen Namen, das sogenannte Plagiat, stellt eine Verletzung des Urheberrechts dar.
Urheberrechtsverletzung - Strafe
Der Strafbestand der Urheberrechtsverletzung ist geschichtlich betrachtet, relativ neu, denn die entsprechende Gesetzgebung tauchte erst im 20. Jahrhundert auf. Bis dahin war es ein normaler Vorgang, Kopien von Büchern anzufertigen.
Der Besitz war nicht geistig definiert, sondern materiell, man besaß nicht das Eigentum an den Inhalten, das Eigentum stellte der materielle Träger – das Buch – dar.
Wer eine Urheberrechtsverletzung begeht, macht sich strafbar. Dabei muss es nicht bei einer Geldstrafe bleiben. Es kann sogar zu einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren kommen. Handelt der Täter gewerbsmäßig, so droht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe.
Gemäß § 109 UrhG wird eine strafrechtliche Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen nur auf Antrag des Rechteinhabers hin eingeleitet. Eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft reicht somit nicht aus, um eine Strafverfolgung in Gang zu setzen. Der Rechteinhaber muss vielmehr einen Strafantrag stellen, damit die Staatsanwaltschaft Ermittlungen aufnehmen kann.
Es ist also nicht ausreichend, dass eine Urheberrechtsverletzung begangen wurde, um eine strafrechtliche Verfolgung zu ermöglichen. Der Rechteinhaber muss vielmehr aktiv werden und einen Strafantrag stellen, damit die Ermittlungen eingeleitet werden können.
Beispiele
Es gibt verschiedene Beispiele, die eine Urheberrechtsverletzung darstellen können und daher im Folgenden näher betrachtet werden.
Schwarzkopie als Urheberrechtsverletzung
Die weltweit verbreitetste Urheberrechtsverletzung ist sicherlich die sogenannte Raubkopie, eine widerrechtlich erstellte Kopie eines, meist elektronischen Mediums oder der Raubdruck. Neben allen moralischen und ethischen Gründen für die Verwerflichkeit von derartigen Urheberrechtsverletzungen bleibt am Ende, als Essenz, die Tatsache, dass ein solcher Tatbestand sehr einfach die monetäre Entlohnung des Schöpfers verhindert.
Damit erhält die Angelegenheit einen auch juristischen Wert. Illegale Vervielfältigungsstücke können diverse urheberrechtlich geschützte Materialien wie beispielsweise
- Musikstücke,
- Bücher,
- Datenbanken,
- Filme oder
- Computerprogramme sein.
Ebenso handelt es sich um den Tatbestand der Urheberrechtsverletzung, wird an einem Werk der Titel oder gar der Inhalt geändert.
JuraForum.de-Tipp: Das Urheberrecht spricht hier von unberechtigter Umgestaltung oder Bearbeitung eines Werkes.
Privatkopien
Erlaubt sind Kopien, die rein privater Natur sind. Das gilt nach § 53 des Urheberrechtsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland und nach § 42 des Urheberrechtsgesetzes in Österreich.
Die Verbreitung von Vervielfältigungsstücken ist mit geringen Einschränkungen ansonsten weltweit rechtswidrig. Der Tatbestand stellt eine Verletzung des Immaterialgüterrechts dar, kann so juristische Folgen haben. Ausnahmen machen die Niederländischen Antillen, auch Antigua und Barbuda. Die Realität sieht vielerorts vollkommen anders aus. Speziell in Regionen wie Afrika, Südostasien und in Russland findet keine aktive Strafverfolgung statt.
File-Sharing
Ein Download über ein Peer-to-Peer-Netzwerk ist keine Privatkopie, unter der Voraussetzung, die eingestellte Datei befindet sich dort gegen die Regelungen des Urheberrechtsgesetzes. File-Sharing versteht sich als gemeinsamer Datenzugriff im Internet.
Benützt wird hierzu ein sogenanntes „File-Sharing-Netzwerk“. Die Tauschbörsen, eine Spielart des File-Sharing, sind so konzipiert, dass ein User Dateien zur Verfügung stellt und im fairen Gegenzug die Möglichkeit erhält, auf andere Daten zuzugreifen. Es handelt sich hierbei um Vervielfältigung nach dem Urheberrechtsgesetz. So wäre es sinnvoll, den Namen Tauschbörse durch die Bezeichnung Kopierbörse zu ersetzen.
In den Anfängen der Internet-Musikindustrie existierte ein Unternehmen namens Napster. Napster bot als zentraler Server den Dateieintausch an. Erst in 2000 wurde Klage eingereicht, der Koordinationsserver stillgelegt. Es gab Nachfolgenetzwerke, die jedoch ebenfalls juristisch verfolgt wurden und ihre Pforten schließen mussten. In unseren Tagen existieren Netzwerke wie gnutella, Donkey2000, oder Gnutella2 und Protokolle wie Bit Torrent. Urheberrechtsverletzungen im Internet sind ein übermächtiges Phänomen. Zahllose Gesetzesvorschriften zum Urheberrecht auf internationaler Ebene, die einfache Handhabung der Vervielfältigungstechnik, mittlerweile auf jedem Smartphone, weiter ebenso die mögliche Anonymisierung durch Virtual Private Networks, abgekürzt VPNs oder ganz einfach Proxyserver, machen eine Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen zur einer ausgesprochen aufwendigen, teuren und schwierigen Angelegenheit.
Kopierschutz
Der Kopierschutz ist ein ständiger Wettlauf der Industrie mit professionellen und semiprofessionellen Hackern. Sobald ein Kopierschutz neu programmiert wird, ist innerhalb kürzester Zeit der entsprechende Schlüssel, also die Seriennummern oder ein sogenannter „Crack“ verfügbar.
Ein Crack definiert sich als Programmkopie des Originals, welches in der Lage ist, den Kopierschutz auszuschalten. Ein weiterer Weg sind die CD-Rom-Emulatoren. Ein Abbild des Datenträgers wird erstellt, mit Hilfe des PCs, eines virtuellen CD-Rom-Laufwerkes, ohne weiteres im System weiter zu verbreiten. Grundsätzlich ist es nicht gestattet, einen Kopierschutz in irgendeiner Art und Weise zu umgehen. Das gilt auch für die Umwandlung von Musiktiteln in ein MP3-Format, mit dem Sinn, sie auf einem entsprechenden Player abspielen zu können.
Urheberrechtsverletzung anzeigen und melden
Damit eine strafrechtliche Verfolgung möglich ist, muss der Rechteinhaber wegen dem Verstoß gegen das Urheberrecht Anzeige erstatten. Denn gemäß § 109 UrhG leitet die Staatsanwaltschaft erst nach einem entsprechenden Strafantrag Ermittlungen ein.
Abmahnung und deren Kosten
Bei Begehung einer Urheberrechtsverletzung muss man mit einer Abmahnung rechnen. Damit ist eine formale Aufforderung des Urhebers gemeint, die Verhaltensweise in Form der Urheberrechtsverletzung zu unterlassen. Mit der Abmahnung kommt meistens auch eine vorformulierte Unterlassungserklärung.
In der Abmahnung wird der Verletzer aufgefordert, dem Urheber dessen Aufwendungen für die Rechtsverfolgung zu erstatten. Hierzu gehören auch die Anwaltskosten. Diese richten sich nach dem Gegenstandswertes des Unterlassungsanspruchs.
Schadensersatz
Die Urheberrechtsverletzung muss verschuldet sein, damit diese einen Schadensersatzanspruch auslösen kann. Derjenige, der die Verletzung begeht, muss demnach vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben. Wie hoch der Schadensersatz ausfallen kann, ist nicht im Vorfeld vorherzusagen, da immer eine Betrachtung des Einzelfalles erfolgen muss.
Verjährung
Die Verjährung der Urheberrechtsverletzung ist nicht im Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte selbst geregelt. Dort findet man einen Verweis auf das Bürgerliche Gesetzbuch. Demnach gilt eineVerjährungsfristvondrei Jahren.
Rechtsfolgen
Eine widerrechtliche Verwertung von Schöpfungen, welche dem gesetzlichen Urheberschutz unterliegen, ist ein Strafbestand. Nach dem § 106 sowie § 109 des Urheberrechtsgesetzes ist eine unerlaubte Verwertung mit Geldbußen, Haft- oder Geldstrafen zu ahnden. Zur Strafverfolgung ist nach dem § 109 UrhG in aller Regel ein Strafantrag notwendig.
Die Abmahnungen, auf deren Versendung sich eine ganze Reihe von Rechtsanwaltskanzleien spezialisiert hat, sind die Umsetzung des gesetzlich verankerten Rechts des Urheberrechtsinhabers, kostenpflichtig und außergerichtlich eine Unterlassungsaufforderung einzufordern. Die Einforderung einer sogenannten „strafbewehrten Unterlassungserklärung“ geschieht, um eine Wiederholung zu verhindern. Ist ein Anwalt in die Angelegenheit involviert, so hat der Verletzer des Urheberrechts dessen Kosten zu übernehmen. Liegt eine unerhebliche Rechtsverletzung vor, handelte der Abgemahnte nicht aus geschäftlichem Interesse, sind die Anwaltsgebühren auf einen Prozesswert von eintausend Euro begrenzt. Dies ist festgelegt in § 97a Absatz 3 des Urheberrechtsgesetzes.
Der Streitwert ist nach Gesetzesdefinition der monetäre Ausdruck des Streitgegenstandes. Wird keine Unterlassungserklärung seitens des Abgemahnten abgegeben, kann es unter Umständen zu einer einstweiligen Verfügung kommen, eine Unterlassungsklage eingereicht werden. In vielen Fällen wird der Rechteinhaber seinen Anspruch auf Schadenersatz geltend machen, die entgangene Lizenzvergütung ersetzt bekommen wollen. Eine angemessene Lizenzvergütung, wie sie in § 97 UrhG definiert ist, ist am Markt orientiert. Geht es beispielsweise um entgegen des Urheberrechts verwertete Fotografien oder Lichtbildkunstwerke, ist die Honorarliste der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing maßgebend.
Muster Abmahnungschreiben wegen Urheberrechtsverletzung
Eine Muster Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung könnte in etwa wie folgt aussehen:
[Abmahnende Kanzlei]
[Name des Ansprechpartners]
[Adresse]
[Telefonnummer]
[E-Mail-Adresse]
[Datum]
[Name des Abgemahnten]
[Adresse]
Betreff: Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung
Sehr geehrte/r [Name des Abgemahnten],
wir vertreten die Interessen der [Name des Rechteinhabers], welche Inhaberin der Urheberrechte an dem Werk [Titel des Werks] ist.
Unsere Mandantin hat festgestellt, dass Sie das oben genannte Werk widerrechtlich ohne ihre Zustimmung vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht haben. Die Urheberrechtsverletzung erfolgte am [Datum] über die Plattform [Name der Plattform] unter dem Benutzernamen [Benutzername].
Die Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes ohne die Einwilligung des Urhebers stellt eine Verletzung des Urheberrechts dar und ist daher rechtswidrig. Unsere Mandantin ist daher berechtigt, von Ihnen die Unterlassung der Nutzung des Werkes sowie die Zahlung von Schadensersatz und Erstattung der Anwaltskosten zu verlangen.
Wir fordern Sie daher auf, folgende Handlungen unverzüglich einzustellen:
- Die Nutzung des Werkes [Titel des Werks]
- Die Vervielfältigung des Werkes [Titel des Werks]
- Die Verbreitung des Werkes [Titel des Werks]
- Die öffentliche Zugänglichmachung des Werkes [Titel des Werks]
Außerdem sind Sie zur Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von [Betrag] Euro verpflichtet. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus dem entstandenen Schaden sowie den Kosten für die Durchsetzung der Ansprüche unserer Mandantin.
Des Weiteren sind Sie verpflichtet, die Anwaltskosten unserer Mandantin in Höhe von [Betrag] Euro zu erstatten. Diese Kosten ergeben sich aus einem Gegenstandswert von [Betrag] Euro und der gesetzlichen Gebühr gemäß RVG.
Wir fordern Sie auf, uns bis zum [Datum] eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu übersenden, in der Sie sich verpflichten, die oben genannten Handlungen künftig zu unterlassen und im Falle einer Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe zu zahlen.
Bitte beachten Sie, dass eine Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung ohne vorherige Absprache mit uns keine Wirkung entfaltet und von uns nicht akzeptiert wird.
Mit freundlichen Grüßen
[Name des Ansprechpartners]
FAQ: Urheberrechtsverletzung
Was ist eine Urheberrechtsverletzung?
Eine Urheberrechtsverletzung liegt vor, wenn eine Person ohne Zustimmung des Urhebers ein urheberrechtlich geschütztes Werk vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich zugänglich macht. Urheberrechtlich geschützte Werke sind zum Beispiel Texte, Bilder, Musikstücke, Filme oder Software.
Die rechtliche Grundlage für den Schutz von Urheberrechten in Deutschland bildet das Urheberrechtsgesetz (UrhG). Gemäß § 2 UrhG genießen Werke urheberrechtlichen Schutz, wenn sie eine persönliche geistige Schöpfung des Urhebers darstellen und damit eine gewisse Schöpfungshöhe erreicht haben. Der Urheber hat gemäß § 15 UrhG das ausschließliche Recht, sein Werk zu nutzen und zu verwerten.
Welche Folgen hat eine Urheberrechtsverletzung?
Wer eine Urheberrechtsverletzung begeht, kann zivil- und strafrechtlich belangt werden. Im zivilrechtlichen Bereich kann der Urheber gegen den Verletzer vorgehen und Schadensersatzansprüche geltend machen. Auch Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche können bestehen.
Strafrechtliche Konsequenzen drohen bei einer vorsätzlichen und gewerblichen Urheberrechtsverletzung. Gemäß § 106 UrhG kann eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe verhängt werden.
Wie kann ich eine Urheberrechtsverletzung vermeiden?
Um eine Urheberrechtsverletzung zu vermeiden, sollten Sie nur solche Werke nutzen, die Sie selbst erstellt haben oder für die Sie die erforderlichen Nutzungsrechte erworben haben. Verzichten Sie darauf, fremde Werke ohne Zustimmung des Urhebers zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen. Auch das Verbreiten von urheberrechtlich geschützten Werken über Peer-to-Peer-Netzwerke kann eine Urheberrechtsverletzung darstellen.
Wenn Sie unsicher sind, ob Sie ein Werk nutzen dürfen, sollten Sie sich die Zustimmung des Urhebers einholen oder auf alternative Quellen zurückgreifen. Eine Möglichkeit, urheberrechtlich geschützte Werke legal zu nutzen, ist die Nutzung von Lizenzmodellen wie Creative Commons, bei denen der Urheber bestimmte Nutzungsrechte einräumt.
Was muss ich tun, wenn ich eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung erhalten habe?
Wenn Sie eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung erhalten haben, sollten Sie diese ernst nehmen und nicht ignorieren. In der Abmahnung wird Ihnen vorgeworfen, ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne Zustimmung des Urhebers vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich zugänglich gemacht zu haben.
Prüfen Sie zunächst, ob die Vorwürfe berechtigt sind. Wenn Sie tatsächlich eine Urheberrechtsverletzung begangen haben, sollten Sie eine Unterlassungserklärung abgeben und gegebenenfalls eine Schadensersatzforderung begleichen.
Beachten Sie jedoch, dass Abmahnungen auch unberechtigt sein können. In diesem Fall sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen und die Abmahnung überprüfen lassen. Insbesondere bei Massenabmahnungen, die oft im Zusammenhang mit Filesharing stehen, können Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen.
Als Empfänger einer Abmahnung haben Sie in der Regel eine kurze Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung. Sie sollten daher schnell handeln und sich gegebenenfalls an einen Anwalt wenden, um Ihre Rechte zu wahren.
Wie lange ist eine Urheberrechtsverletzung ahnbar?
Die zivilrechtlichen Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts verjähren nach § 102 UrhG iVm. §§ 194 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) innerhalb von drei Jahren.
Was sind die rechtlichen Konsequenzen von Bild- und Fotodiebstahl?
Bild- und Fotodiebstahl stellen eine Form der Urheberrechtsverletzung dar. Wer ein fremdes Bild oder eine fremde Fotografie ohne Zustimmung des Urhebers vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich zugänglich macht, kann dafür zivil- und strafrechtlich belangt werden.
Die rechtlichen Konsequenzen entsprechen dabei denjenigen bei anderen Formen der Urheberrechtsverletzung. Der Urheber kann Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche geltend machen, während bei vorsätzlichem und gewerblichem Handeln auch strafrechtliche Konsequenzen drohen.
Im Fall von Bild- und Fotodiebstahl sollten Sie sich daher immer die Zustimmung des Urhebers einholen oder alternative Quellen nutzen. Auch die Nutzung von Lizenzmodellen wie Creative Commons kann eine Möglichkeit sein, fremde Bilder und Fotografien legal zu nutzen.
Was sind die rechtlichen Konsequenzen von Musik- und Filmpiraterie?
Die illegale Verbreitung von Musikstücken und Filmen über Peer-to-Peer-Netzwerke oder andere Online-Plattformen stellt eine Form der Urheberrechtsverletzung dar. Wer urheberrechtlich geschützte Musik oder Filme ohne Zustimmung des Urhebers herunterlädt oder verbreitet, begeht eine Straftat und kann dafür zivil- und strafrechtlich belangt werden.
Die rechtlichen Konsequenzen entsprechen dabei denjenigen bei anderen Formen der Urheberrechtsverletzung. Im zivilrechtlichen Bereich können Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden, während bei vorsätzlichem und gewerblichem Handeln auch strafrechtliche Konsequenzen drohen.
Die Strafen bei Musik- und Filmpiraterie sind in der Regel höher als bei anderen Formen der Urheberrechtsverletzung. Gemäß § 108b UrhG droht bei gewerbsmäßiger Begehung eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Auch eine Schadensersatzforderung durch den Urheber oder dessen Rechteinhaber kann erheblich ausfallen, da hier oft eine Vielzahl von Nutzern betroffen ist.
Um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden, sollten Sie auf legale Angebote zurückgreifen, um Musikstücke und Filme zu erwerben oder zu streamen. Auch das Anbieten von urheberrechtlich geschützten Werken über Peer-to-Peer-Netzwerke sollte vermieden werden.
Wie kann ich meine eigenen Urheberrechte schützen?
Um Ihre eigenen Urheberrechte zu schützen, sollten Sie Ihre Werke möglichst frühzeitig und in angemessener Form kennzeichnen. Verwenden Sie hierzu das ©-Zeichen, gefolgt von Ihrem Namen und dem Jahr der Erstellung. Auch das Hinzufügen von Metadaten wie Titel, Urheber, Stichwörtern und Beschreibungen kann helfen, Ihre Werke zu schützen.
Wenn Sie Ihre Werke veröffentlichen, sollten Sie außerdem darauf achten, dass Sie die erforderlichen Nutzungsrechte behalten. Bei der Nutzung von Online-Plattformen sollten Sie daher die Nutzungsbedingungen sorgfältig prüfen und gegebenenfalls anpassen.
Um Ihre Urheberrechte effektiv durchsetzen zu können, sollten Sie im Fall einer Verletzung schnell handeln und gegebenenfalls rechtliche Schritte einleiten. Auch die regelmäßige Überprüfung und Überwachung Ihrer Werke im Internet kann dazu beitragen, Urheberrechtsverletzungen zu vermeiden oder schnell zu erkennen.
JuraForum-Tipp: Eine Urheberrechtsverletzung kann erhebliche rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Um diese zu vermeiden, sollten Sie nur solche Werke nutzen, für die Sie die erforderlichen Nutzungsrechte besitzen und auf legale Angebote zurückgreifen. Im Falle einer Abmahnung sollten Sie schnell handeln und gegebenenfalls rechtliche Beratung in Anspruch nehmen.
Um Ihre eigenen Urheberrechte zu schützen, sollten Sie Ihre Werke frühzeitig und in angemessener Form kennzeichnen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einleiten, wenn diese verletzt werden.
★★★★★
Noch keine Bewertungen
"); }