Einfach Ich (22.05.2024 15:56 Uhr):
Hallo, der Verzugszinsrechner ist ein schönes tool und einfach zu bedienen. Jedoch sollte noch berücksichtigt werden, dass Verzugszinsen in der Regel nach 3 Jahren verjähren. Dann wäre der Rechner echt perfekt.
WV 2022 (23.06.2022 10:10 Uhr):
Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren,ich habe eine Frage:Die Forderung ist wie angegeben. Zwischenzeitlich wurde in Raten monatlich EUR 100,00 gezahlt. Wie rechne ich die Verzugszinsen innerhalb der Ratenzahlung ? Für einen Hinweis bin ich dankbar.MfGWV
Pierre Me. (03.04.2021 13:59 Uhr):
Guten Tag, im vorstehenden Rechner ist offensichtlich ein Zahlungsdatum für die Schulden des Schuldner zwingend. Im vorliegenden Fall hat dieser aber noch keine Zahlung geleistet sondern weigert sich weiter. Ein Betrugsverfahren ist gegen ihn rechtshängig. Die Rubrik "Zahlungsdatum" sollte daher eigentlich leer bleiben, eine Angaben ist jedoch zwingen. Was nun?Danke für ein Feedback.
kleene Sonne (27.11.2020 07:39 Uhr):
Ein Rechtsanwalt schrieb mir, dass ein Handelsgeschäft nicht abhänig wäre vom Schuldner[gewerblich] sondern nur gelte falls kein Beteiligter Verbraucher ist. WElche Grundlage ist richtig ?
Evelyn CC (15.07.2020 15:49 Uhr):
Ich möchte es bitte verstehen:Verzugsbeginn = der erste Tag nach Fälligkeit?Zahlungsdatum = Fälligkeitsdatum?Vielen DankP.S. Gibt es diese Site auch englisch sprachig?
Potente (11.01.2020 12:22 Uhr):
Wie hoch ist denn der Zinssatz für noch offene Unterhaltsforderungen?Vermutlich sind meine Forderungen verjährt. Mir geht es nur um das Wissen, was mir zustehen würde, wenn ich fordern könnte. Beginn der Forderung ist der 8.1.1988 (da bin ich 18 geworden) und die Forderung beträgt ca 13'000 DM (also 7'500€).
Eric (06.05.2019 04:54 Uhr):
Tolle Sache der Rechner, wo wird einem sonst noch kostenlos geholfen ?. Klar etwas Werbung für die Anwälte, aber das finde ich in diesem Falle total in Ordnung. Also mal ein sehr großes Lob an die Betreiber der Seite. (Es ist heutzutage leider üblich dass die User (Benutzer) klicken - benutzen - und tschüß dann mal "Egotrip lässt grüßen") Viel Glück und Freude weiterhin mit dieser HP (Homepage) und vielen Dank noch einmal für diesen Dienst.... eric
rax (24.05.2018 14:34 Uhr):
Die Übergangsvorschrift Art. 229 § 34 S. 2 EGBGB wird für Dauerschuldverhältnisse nicht beachtet (Beispiel Mietforderung, Verzug vom 01.01.2013 bis 30.06.2018).
uisa (13.06.2017 11:42 Uhr):
Hallo, ich habe mal eine ganz blöde Frage. Berechne ich die Verzugszinsen ab dem Fälligkeitstermin auf der Rechnung in meinem Fall ab dem 21.04.2017 oder ab dem Datum, welches ich auf der Zahlungserinnerung genannt habe. Nach 14 tätiger Zahlungsfrist (Rechnungsdatum 07.04.2017) haben wir kein Geld bekommen also habe ich eine Zahlungserinnerung geschickt mit der Bitte um Zahlung bis zum 28.04.2017, da wir bei Nichtzahlung Zinsen und Mahngebühren berechnen. Gebe ich nun beim Verzugsbeginn die ursprüngliche Zahlungsfrist ein also den 21.04.2017 oder den Termin, den ich in der Zahlungserinnerung genannt hatte mit der Aufforderung bis zum 28.04.2017 zu bezahlen? Vielen Dank für die Hilfe!
DerLehrer (14.03.2017 10:26 Uhr):
Meiner Ansicht nach der der Zinsrechner schon zu beanstanden. Wenn ich die Verzugszinsen für ein Handelsgeschäft berechne, wird ein Zinssatz von 9% verwendet. Eigentlich müsste aber doch mit einem Zinssatz von 8,12 % (das sind 9% über dem Basiszinssatz von -0,88 %) gerechnet werden.+++++Anm. der. Red.: Danke, wurde gefixt!+++++
Tom (23.02.2017 15:43 Uhr):
Ich muß die Verzugszinsen seit 1997 berechnen. In dem Mahnbescheid von 1997 sind 12% genannt. Ist dieser Satz fix oder sind dies 7% Basissatz + 5% mit fortlaufender Anpassung des Basissatzes?Danke
StenSen (17.02.2017 10:44 Uhr):
Hallo zusammen,wann wird der Verzugszinsenrechner wieder aktualisiert?
edmondo (14.01.2017 17:17 Uhr):
die berechnungen sind nicht richtig weil keine zinseszinsen von ihnen verrechnet werden#####Anm. der JuraForum-Redaktion:Es gilt in der Regel nach § 289 Satz 1 BGB ein Zinseszinsverbot. Daher ist der Rechner nicht zu beanstanden.#####
willipahl (19.07.2016 17:29 Uhr):
Sehr geehrte RAè, ich habe mit Notarvertrag mein Wohnrecht aufgegeben. Seit 01.2016 schuldet mir mein Sohn noch € 30.000. Jetzt habe ich sogar 4 Mordanschläge überlebt durch einen von ihm engagierten Stalker. Ich bin kurzerhand nach Madeira geflüchtet , wo schon meine Großeltern lebten. Trotz mehrerer Mahnungen nichts, dafür droht mir sein RA mit Feststellungsklage. Wenigstens das Notariat hat mir bestätigt, daß es keine Umschreibung des Mio-Anwesens gibt, bis ich unterschreibe den vollen Verzug. Inzwischen habe ich wenigstens vom AG Polizeischutz, ich darf meine Postadresse nicht weitergeben.
Anna Bös (16.03.2016 09:46 Uhr):
Sehr geehrte Rechtsanwalte, wir sind veruteil worden, und hatten keinen durchblick wegen der Forderung, dank Ihrem Verzugsrechner konnten wird die Forderung nachprüfen und gem Gerichtsvollziher vorligen. Falls ein Rechstanwalt Lust auf ein interesanten Fall hat aus Mietrecht, bitte melden.Bin offt bei Jura Forum zu besuch!Vielen Dank, für die eifache und hoffe ich richtige berechnung von Zinsen!mfg Bös
Tracy (06.10.2015 08:55 Uhr):
Oh je- ich dachte ich kann die Bewertungen lesen und habe aus Versehen dabei zwei Sterne angeklickt..... dabei will ich doch fünf Sterne geben. Kann jemand das bitte ändern?